Einzig aufgrund der Nennung einer Fassung und eines Goldvrenelis kann daher nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um die gestohlenen Gegenstände von D.____ handelt, zumal unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin am 16. Februar 2009 eigenen Schmuck an G.____ verkauft hat, wie beispielsweise ein afrikanisches Goldarmband. Ferner ist auf dem Bild der Scheideanstalt (act. 457), auf welchem diverse Goldgegenstände ungeordnet übereinander liegen, nicht mit genügender Sicherheit ein Goldvreneli, eine Goldfassung sowie eine Goldkette erkennbar, welche den gestohlenen Gegenständen ähnlich sehen.