Ausserdem wird die Fassung im Zusammenhang mit dem ebenfalls verkauften Goldring genannt und nicht zusammen mit dem Goldvreneli, weshalb der Schluss nahe liegt, dass der Goldring eingefasst war. Einzig aufgrund der Nennung einer Fassung und eines Goldvrenelis kann daher nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um die gestohlenen Gegenstände von D.____ handelt, zumal unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin am 16. Februar 2009 eigenen Schmuck an G.____ verkauft hat, wie beispielsweise ein afrikanisches Goldarmband.