Aufgrund dieser Einvernahme von G.____ ist somit ersichtlich, dass dieser insbesondere aufgrund der von ihm ausgefüllten Deklaration darauf schliesst, die Berufungsklägerin habe ihm die besagte Goldkette mit Goldvreneli verkauft. Aus der besagten Deklaration (act. 407) ist ersichtlich, dass die Berufungsklägerin ein Goldarmband, einen Goldring, eine Goldfassung sowie eine Goldmünze verkauft hat. Demgegenüber geht aus der Deklaration nicht hervor, dass auch eine Goldkette verkauft worden wäre. Ausserdem wird die Fassung im Zusammenhang mit dem ebenfalls verkauften Goldring genannt und nicht zusammen mit dem Goldvreneli, weshalb der Schluss nahe liegt, dass der Goldring eingefasst war.