Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass dieses von der Berufungsklägerin stamme. Auswendig wisse er jedoch nur noch, dass er der Berufungsklägerin ein Goldarmband abgekauft habe. Aufgrund seiner Deklaration wisse er jedoch, dass sie ihm zusätzlich noch eine Goldkette und ein Goldvreneli verkauft habe. Weiter sagte G.____ aus, er habe am 16. Februar 2009 insgesamt ein 20er-Goldvreneli sowie einmal 20 Franc gekauft. Beide seien gefasst gewesen, da er grundsätzlich nur gefasste Goldvrenelis kaufe (act. 447 ff.). Aufgrund dieser Einvernahme von G._