2.4 Die Berufungsklägerin bestreitet vorliegend seit Beginn des Strafverfahrens, dass sie den ihr vorgeworfenen Diebstahl der Goldkette mit Goldvreneli begangen habe. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass G.____ anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2009 ausgesagt hat, er habe der Berufungsklägerin am 16. Februar 2009 in H.____ ein rot-goldenes Armband abgekauft sowie ein Goldvreneli mit einer speziellen Fassung an einer Kette. Da er an jenem Tag nur ein Goldvreneli mit einer solchen Fassung gekauft habe, könne er eingrenzen,