2.3 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht einen Diebstahl, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, mithin dem Bruch fremden Gewahrsams und der Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 139 N 11).