Insbesondere habe er ausgesagt, die Berufungsklägerin habe rote Haare, was offensichtlich nicht zutreffend sei. Vielmehr sei G.____ von Anfang an davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin die Täterin sei. Ferner gebe es keine Belege dafür, dass die Berufungsklägerin die Grenze von CHF 300.00 habe überschreiten wollen.