Überdies seien die Aussagen von G.____ nicht glaubhaft. Vielmehr sei dieser ein gewerbsmässiger Händler mit vielen Kunden, weshalb es nicht möglich sei, dass sich dieser an einen Verkauf im Wert von bloss CHF 1'250.00 erinnern könne, zumal er an besagtem Tag insgesamt 12 Kunden bedient habe. Es sei durchaus verständlich, dass sich G.____ gegenüber der Polizei nicht als Hehler habe darstellen wollen, sondern als ehrbaren Geschäftsmann. Dessen ungeachtet seien die Aussagen von G.____ widersprüchlich. Insbesondere habe er ausgesagt, die Berufungsklägerin habe rote Haare, was offensichtlich nicht zutreffend sei.