2.2 Die Berufungsklägerin bringt anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vor, die Quittung von G.____ weise ein Goldarmband afrikanischer Herkunft sowie ein Goldring als verkauft auf, welche jedoch gar nie gestohlen worden seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Berufungsklägerin kein eingefasstes Goldvreneli verkauft, sondern einen eingefassten Goldring sowie ein 20er-Goldvreneli, welches jedoch nicht eingefasst gewesen sei. Überdies seien die Aussagen von G.____ nicht glaubhaft.