Indem die Berufungsklägerin die Halskette samt Goldvreneli zwecks Veräusserung unbefugt und ohne Wissen von D.____ an sich genommen habe, habe sie den Gewahrsam von D.____ gebrochen und neuen begründet, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Überdies habe sie im Wissen und Willen bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie mit Aneignungswillen und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Der subjektive Tatbestand sei daher ebenfalls gegeben. Zwar betrage der Wert der Goldkette mit Goldvreneli gemäss Lieferschein von G.____ lediglich CHF 226.25, jedoch sei die Bestimmung für den geringfügigen Diebstahl (Art. 172ter StGB)