Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Goldvreneli und der Kette sowie der Münze auf dem Bild der Scheideanstalt. Zudem habe G.____, dessen Aussagen detailliert, präzis und in sich stimmig seien, sowohl die Berufungsklägerin als auch die Kette sowie die Münze auf einem Bild wiedererkennt. Im Übrigen habe G.____ kein Motiv, die Berufungsklägerin mit einer Falschaussage zu belasten, weshalb der angeklagte Sachverhalt betreffend Goldkette mit Goldvreneli erstellt sei. Indem die Berufungsklägerin die Halskette samt Goldvreneli zwecks Veräusserung unbefugt und ohne Wissen von D.__