_ zu einem Preis von insgesamt CHF 1'215.00 verkauft. Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Berufungsklägerin vom 26. Februar 2009 sei eine Quittung gefunden worden, aus welcher ersichtlich sei, dass die Berufungsklägerin am 16. Februar 2009 in H.____ für CHF 1'215.00 Gold an G.____ (Ankäufer, Fa. G.____) verkauft habe. Gemäss Lieferschein habe die Berufungsklägerin einen Goldring, eine Goldfassung, ein Goldarmband und eine Goldmünze verkauft. Es bestehe eine grosse Ähnlichkeit zwischen der vermissten Goldkette mit