2. Diebstahl 2.1 Mit Urteil vom 5. September 2011 führt die Strafgerichtspräsidentin aus, die Berufungsklägerin habe in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, während ihrer Tätigkeit bei D.____ ein Goldvreneli, welches eingefasst und mit einer Halskette aus Gold versehen gewesen sei, im Wert von polizeilich geschätzten CHF 200.00 aus einer Schachtel an sich genommen und zusammen mit weiteren Wertgegenständen am 16. Februar 2009 in H.____ an G.____ zu einem Preis von insgesamt CHF 1'215.00 verkauft.