Die Berufungsklägerin handelte, um Bargeld zu erlangen, mithin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, weshalb auch der subjektive Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt ist. Soweit es in Bezug auf die Delikte vom 9. Oktober 2008, 11. November 2008 und 1. Dezember 2008 nicht zu einer Vollendung kam ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin die Postcard Nr. Z in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht verwendete, um durch unbefugte Verwendung der Daten auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang einzuwirken und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden von D.____ herbeizuführen.