Die Berufungsklägerin handelte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, insbesondere wusste sie um die unbefugte Verwendung der Daten sowie die damit einhergehende Vermögensverschiebung zum Schaden von D.____. Die Berufungsklägerin handelte, um Bargeld zu erlangen, mithin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, weshalb auch der subjektive Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt ist.