1.11 Indem die Berufungsklägerin in unbefugter Weise die Postcard Nr. Z sowie die Postcard Nr. W mit den jeweils dazu gehörenden PIN-Codes benutzte, um damit Bargeldbezüge zu tätigen, wirkte sie durch unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang ein und führte eine Vermögensverschiebung zum Schaden von D.____ herbei. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Die Berufungsklägerin handelte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, insbesondere wusste sie um die unbefugte Verwendung der Daten sowie die damit einhergehende Vermögensverschiebung zum Schaden von D.____.