Aufgrund dieses deutlichen Indizes sowie den übrigen dargelegten Indizien bleibt kein Zweifel betreffend die Täterschaft der Berufungsklägerin. Daran vermag auch der Umstand der spät eingereichten Strafanzeige nichts zu ändern, zumal nur wenige Personen ihre Kontoauszüge sofort kontrollieren. Der Sachverhalt ist somit erstellt.