Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht treut, wobei Erstere jeweils die Tagesschicht von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Letztere die Nachtschicht von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr übernahm. Da F.____ lediglich in der Nacht arbeitete war es ihr nicht möglich, den Briefkasten zu leeren, weshalb sie als Täterin offenkundig nicht in Frage kommt. Es bleibt somit einzig die Berufungsklägerin als mögliche Täterin übrig. Aufgrund dieses deutlichen Indizes sowie den übrigen dargelegten Indizien bleibt kein Zweifel betreffend die Täterschaft der Berufungsklägerin.