1.10 Als stärkstes Indiz für die Täterschaft der Berufungsklägerin erweist sich der Umstand, dass eine andere Täterschaft ausgeschlossen ist. Der mögliche Täterkreis beschränkt sich auf Personen, welche sich im Haus auskennen und sich überdies in regelmässigen Abständen dort aufgehalten haben, mithin die Familie oder die Betreuerinnen. D.____ selbst scheidet als Täterin offensichtlich aus. Von ihren Kindern war lediglich A.____, welcher bei der Mutter wohnt, regelmässig zu Hause, weshalb die anderen Kinder als mögliche Täter ebenfalls ausscheiden. Auch A.____ kann als Täter ausgeschlossen werden, zumal er eine Vollmacht über beide Konten von D.__