1.9 Betreffend den Bargeldbezug vom 7. November 2008 besteht sodann eine Aufzeichnung der Videoüberwachung des Bankautomaten (act. 123 ff., 519), auf welcher ein junger Mann ersichtlich ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem jungen Mann um den Sohn der Berufungsklägerin handelt. Vielmehr ist dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2010 zu folgen, welcher festhält, dass anhand der besagten Aufzeichnung eine zweifelsfreie Identifikation des Sohns der Berufungsklägerin nicht möglich sei (act. 605 ff.). Somit stellt die Aufzeichnung kein Indiz für die Täterschaft der Berufungsklägerin dar.