1.8 Der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass die Berufungsklägerin bis 15. Mai 2008 Betreibungen von insgesamt CHF 37'720.00 aufwies (act. 33) und danach noch eine Betreibung von CHF 1'268.05 im Mai 2009 (act. 29), mithin während dem Deliktszeitraum keine neuen Betreibungen hinzukamen, ist durchaus als mindestens schwaches Indiz für die Täterschaft der Berufungsklägerin zu werten.