Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs ist es ohne Weiteres plausibel, dass die Berufungsklägerin vor beziehungsweise nach ihrer Arbeit bei D.____ über Basel fuhr um die Geldbezüge zu tätigen. Insbesondere ist es möglich, innerhalb einer halben Stunde von Basel nach Münchenstein zu fahren, weshalb der Zeitpunkt der Geldbezüge in Basel nichts zugunsten der Berufungsklägerin ergibt. Auch kann aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin normalerweise nicht über Basel fährt, nichts abgeleitet werden. Vielmehr erscheint es sinnvoller über Basel zu fahren, um ein Delikt zu begehen, als den üblichen Arbeitsweg zu nehmen.