Wie aus der Aufstellung der genauen Transaktionszeitpunkte der Postcard Nr. Z (act. 121) ersichtlich ist, wurden im Zeitraum, in welchem die Berufungsklägerin bei D.____ tätig war, drei unrechtmässige Bargeldbezüge in Basel getätigt: Am 3. Oktober 2008 um 20:13 Uhr in der Post-Passage beim Bahnhof SBB, am 8. Oktober 2008 um 8:27 Uhr auf der Passerelle sowie am 9. Oktober 2008 um 20:11 Uhr wiederum in der Post-Passage beim Bahnhof SBB. Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs ist es ohne Weiteres plausibel, dass die Berufungsklägerin vor beziehungsweise nach ihrer Arbeit bei D.____ über Basel fuhr um die Geldbezüge zu tätigen.