Demgegenüber arbeitete die Berufungsklägerin gemäss Tagesjournaleintrag (act. 493) am 2. Oktober 2008 bis 19:30 Uhr, der Bargeldbezug wurde jedoch bereits um 19:13 Uhr getätigt. Bei genauer Betrachtung fällt jedoch auf, dass als Endzeit ursprünglich 19:00 Uhr eingetragen und diese erst im Nachhinein auf 19:30 Uhr abgeändert wurde. Hinsichtlich des Bargeldbezugs vom 4. Oktober 2008, welcher um 14:45 Uhr getätigt wurde, ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin an besagtem Tag in der Apotheke Durchfallsirup einkaufte (act. 495), weshalb sie das Haus verlassen musste und die Möglichkeit hatte, den Bargeldbezug in Münchenstein beim Einkaufszentrum Gartenstadt zu tätigen.