1.6 Die Berufungsklägerin war vom 24. September 2008 bis zum 10. Oktober 2008 bei D.____ als Betreuerin tätig, wobei sie jeweils die Tagesschicht von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr übernommen hat. Aus der Aufstellung der genauen Transaktionszeitpunkte der Postcard Nr. Z (act. 121) geht hervor, dass die unrechtmässigen Bargeldbezüge, welche innerhalb des Zeitraums, in welchem die Berufungsklägerin D.____ betreute, jeweils vor Beginn oder nach Ende ihrer Schicht getätigt wurden. Dies trifft namentlich auf die Bezüge vom 3. Oktober 2008, 7. Oktober 2008, 8. Oktober 2008 sowie vom 9. Oktober 2008 zu. Demgegenüber arbeitete die Berufungsklägerin gemäss Tagesjournaleintrag (act.