Dennoch sei die Post jeweils in der Küche auf dem Tisch gelegen. Es müsse daher die Berufungsklägerin gewesen sein, welche die Post jeweils hereingeholt habe. Ein zweiter Briefkastenschlüssel sei am Schlüsselbrett im Gang angebracht (act. 357). Somit ist erstellt, dass die Berufungsklägerin im besagten Zeitraum Zugang zum Briefkasten hatte. Überdies ist aufgrund der Einträge in den jeweiligen Tagesjournalen (act. 485 ff.) ersichtlich, dass die Berufungsklägerin vom 27. September 2008 bis zum 2. Oktober 2008 täglich den Briefkasten leerte, ausser am 1. Oktober