Aus dem undatierten Schreiben der Berufungsklägerin an Frau E.____ betreffend die Betreuung von D.____ (act. 479) geht hervor, dass die Leerung des Briefkastens zu den täglichen Aufgaben der Berufungsklägerin gehörte. Überdies sagte der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2009 aus, der Briefkastenschlüssel sei im Eingangsbereich, unterhalb eines Spiegels angebracht. Diesen Schlüssel habe er der Berufungsklägerin zu Beginn der Betreuung gezeigt. Er habe zwar nie ausdrücklich gesagt, dass sie den Briefkasten leeren solle. Dennoch sei die Post jeweils in der Küche auf dem Tisch gelegen.