1.5 Vorliegend bestreitet die Berufungsklägerin seit Beginn des Strafverfahrens, dass sie die ihr vorgeworfenen unrechtmässigen Bargeldbezüge getätigt habe. Objektive Beweise für ihre Täterschaft sind keine ersichtlich. Als Täter in Frage kommen jedoch lediglich Personen, welche in der fraglichen Zeit, mithin in der Zeit vom 26. September 2008, dem Datum der Verlustmeldung der Postcard, bis zum 2. Oktober 2008, dem Datum des ersten Bezugs mit der neuen Postcard, Zugang zum Briefkasten von D.____ hatten und somit die neue Postcard Nr. Z sowie den neuen PIN-Code an sich nehmen konnten. Aus dem undatierten Schreiben der Berufungsklägerin an Frau E.__