Eine unbefugte Verwendung von Daten ist gegeben, wenn unbefugte Personen durch die an sich richtige Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreifen. Die Verwendung einer Codekarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten wird als typischer Anwendungsfall dieser Tatbestandsvariante gesehen (FIOLKA, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 147 N 10).