1.3 Einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begeht gemäss Art. 147 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt.