Es wäre daher zu erwarten, dass der Privatkläger die Kontoauszüge kontrolliert habe. Im Weiteren gehe aus den Verfahrensakten hervor, dass am 26. Oktober 2008 ein weiterer Bezug über CHF 1'000.00 in Münchenstein getätigt worden sei. Dieser sei jedoch nachweislich nicht von der Berufungsklägerin durchgeführt worden, was ebenfalls entlastend zu berücksichtigen sei.