Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Vielmehr müsse von einem dritten, unbekannten Täter ausgegangen werden. Sodann seien die Umstände der Strafanzeige seltsam, soll doch erst im Dezember 2008 festgestellt worden sein, dass unberechtigte Bezüge getätigt worden seien. Es sei verwunderlich, dass dies nicht bereits Ende Oktober oder im November aufgefallen sei. Insbesondere habe der Privatkläger einen Zahlungsauftrag von CHF 1'520.00 getätigt und CHF 3'805.00 auf das Konto einbezahlt. Es wäre daher zu erwarten, dass der Privatkläger die Kontoauszüge kontrolliert habe.