Nur der Umstand, dass sie Zugang zum Briefkasten gehabt habe, sei bewiesen worden. Mangels objektiven Beweismitteln sei die Berufungsklägerin entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass gemäss der Aussage des Privatklägers die PIN-Codes der beiden Bankkarten in der gleichen Schublade aufbewahrt worden seien. Es mache keinen Sinn, dass die Berufungsklägerin bloss einen PIN-Code an sich genommen haben soll. Bezüglich des Bezugs an der Autotankstelle in Littau sei entlastend festzuhalten, dass die Berufungsklägerin weder über ein Auto verfüge noch einen Bezug zu Luzern