Bezüglich des Beweisfotos zum Geldbezug vom 7. November 2008 sei festzuhalten, dass das Strafverfahren gegen ihren Sohn eingestellt worden sei, da die Person auf dem Bild diesem nicht ähnlich gesehen habe. Dieser rechtskräftige Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft müsse beachtet werden, weshalb das besagte Beweisfoto weder die Berufungsklägerin noch deren Sohn abbilde. Überdies seien auf der Postcard auch keine Fingerabdrücke gefunden worden und weder die Hausdurchsuchung bei der Berufungsklägerin noch jene bei deren Sohn hätten zu Beweisen geführt. Nur der Umstand, dass sie Zugang zum Briefkasten gehabt habe, sei bewiesen worden.