Sodann seien die Bezüge zum Teil erst im November 2008 getätigt worden, nachdem sie bereits nicht mehr bei D.____ gearbeitet habe. Die Berufungsklägerin hätte folglich damit rechnen müssen, dass die unrechtmässigen Bezüge auffielen, sobald die monatliche Abrechnung der Bankbezüge zugestellt werde. Diesen Umstand habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Bezüglich des Beweisfotos zum Geldbezug vom 7. November 2008 sei festzuhalten, dass das Strafverfahren gegen ihren Sohn eingestellt worden sei, da die Person auf dem Bild diesem nicht ähnlich gesehen habe.