1.2 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht macht die Berufungsklägerin geltend, von den vorgeworfenen 22 Geldbezügen habe die Vorinstanz nur bei fünf einen zeitlichen Zusammenhang zu ihren Arbeitszeiten hergestellt. Zudem sei sie auf ihrem Arbeitsweg zu D.____ nicht über Basel gefahren, weshalb die beiden Bezüge in Basel, welche 30 Minuten vor beziehungsweise 45 Minuten nach ihrer Tagesschicht getätigt worden seien, dem zeitlichen Zusammenhang des Strafgerichts widersprächen. Sodann seien die Bezüge zum Teil erst im November 2008 getätigt worden, nachdem sie bereits nicht mehr bei D.____ gearbeitet habe.