Überdies habe die Berufungsklägerin wissentlich und willentlich eine Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten und zu Lasten von D.____ herbeigeführt. Dies habe sie getan, um Bargeld zu erlangen, mithin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand sei folglich ebenso erfüllt. Betreffend der Delikte vom 9. Oktober 2008, 11. November 2008 und 1. Dezember 2008 sei von einem Versuch auszugehen, da zufolge Erreichens der Bezugslimite beziehungsweise Einzugs der Karte keine Auszahlung erfolgt sei.