Die Berufungsklägerin habe demzufolge in unbefugterweise, ohne Wissen und Willen von D.____, mittels der im Eigentum von D.____ stehenden Bankkarten Geld bezogen. Indem sie sich in unbefugterweise die PIN-Codes der beiden Bankkarten verschafft und zwecks Geldbezügen verwendet habe, habe sie in unzulässigerweise in den Datenverarbeitungsprozess eingegriffen und damit eine Vermögensverschiebung bewirkt. Der objektive Tatbestand sei somit erstellt. Überdies habe die Berufungsklägerin wissentlich und willentlich eine Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten und zu Lasten von D.____ herbeigeführt.