Zur Tatzeit seien jedoch keine neuen Betreibungen hinzugekommen. Aufgrund der gesamten Umstände sei daher zweifellos von der Täterschaft der Berufungsklägerin auszugehen, zumal die Familienangehörigen von D.____ als Täter auszuschliessen seien, da diese durchgehend Zugang zu den Konti gehabt hätten, und nicht nur im Zeitraum, in dem die Berufungsklägerin anwesend gewesen sei. Die Berufungsklägerin habe demzufolge in unbefugterweise, ohne Wissen und Willen von D.____, mittels der im Eigentum von D.____ stehenden Bankkarten Geld bezogen.