Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der Erstbezug mit der Postcard Nr. W fast zeitgleich erfolgt seien und immer dieselbe Betragshöhe (CHF 1'000.00) bezogen worden sei. Überdies habe die Berufungsklägerin bis Mai 2008 Betreibungen von CHF 37'720.00 und danach noch eine Betreibung von CHF 1'268.05 im Mai 2009 aufgewiesen. Zur Tatzeit seien jedoch keine neuen Betreibungen hinzugekommen.