nicht mit der Straftat in Verbindung gebracht werde oder weil sie nicht genügend Zeit gehabt habe. Weiter werde der Berufungsklägerin vorgeworfen, sie habe mit der Postcard Nr. W, welche D.____ in ihrer Wohnwand zusammen mit dem PIN-Code aufbewahrt habe, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter unbefugter Verwendung der Daten Bezüge von insgesamt CHF 9'000.00 getätigt. Diese Bezüge hätten nur an Tagen stattgefunden, an welchen die Berufungsklägerin bei D.____ gearbeitet habe und zwar im Zeitraum vom 27. September 2009 bis zum 5. Oktober 2008. Auffällig sei ausserdem, dass der Kartenantrag für die Postcard Nr. Z