Insgesamt habe sie einen Betrag von CHF 10'000.00 abgehoben. Alle Geldbezüge, mit Ausnahme des Bezugs vom 4. Oktober 2008, hätten ausserhalb der Arbeitszeit der Berufungsklägerin stattgefunden. Einzig der Bezug vom 4. Oktober 2008 sei während der Arbeitszeit getätigt worden, jedoch sei die Berufungsklägerin an diesem Tag in die Apotheke gegangen. Auf der Bilddokumentation betreffend den Geldbezug vom 7. November 2008 sei zwar nicht die Berufungsklägerin ersichtlich, sondern ein junger Mann, welcher allerdings grosse Ähnlichkeiten mit deren Sohn habe. Es sei naheliegend, dass die Berufungsklägerin mit dem Geldbezug am 7. November 2008 ihren Sohn beauftragt habe, damit sie entweder