Es bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsklägerin die Postcard und den PIN-Code in der Post vorgefunden und an sich genommen habe. In der Folge habe sie, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, unter unbefugter Verwendung der Postcard Nr. Z im Zeitraum vom 2. Oktober 2008 bis 1. Dezember 2008 insgesamt 13 Bezüge getätigt, wobei es bei drei Versuchen zu keiner Vermögensverschiebung kam, da die Bezugslimite erreicht gewesen beziehungsweise die Karte eingezogen worden sei. Insgesamt habe sie einen Betrag von CHF 10'000.00 abgehoben.