__ gesandt worden, welche die Berufungsklägerin an sich genommen habe. Aus den durch die Berufungsklägerin persönlich ausgefüllten Tagesjournalen sei ersichtlich, dass die Tagesschicht, welche von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr dauere, bis am 15. Oktober 2008 ausschliesslich durch die Berufungsklägerin übernommen worden sei und diese zudem bis zum 2. Oktober 2008 mit einer Ausnahme (1. Oktober 2008) immer den Briefkaste geleert habe. Es bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsklägerin die Postcard und den PIN-Code in der Post vorgefunden und an sich genommen habe.