Der Berufungsklägerin fehlt es in Bezug auf den beantragten unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren folglich an einem rechtlich geschützten Interesse, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Berufungsklägerin durch das angefochtene Urteil ohne Weiteres in ihren Rechten unmittelbar betroffen und somit beschwert. Auf die Berufung ist somit teilweise einzutreten.