Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbeistand zu gewähren, übersieht sie, dass bereits mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 21. Dezember 2011 ihr Antrag auf Offizialverteidigung abgewiesen wurde. Gegen besagte Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. Der Berufungsklägerin fehlt es in Bezug auf den beantragten unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren folglich an einem rechtlich geschützten Interesse, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten ist.