3. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 5. September 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 7. September 2011 respektive vom 29. November 2011 hat die Berufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).