CHF 226.25 für die Goldkette mit Goldvreneli zu bezahlen. Die übrigen Schadenersatzforderungen würden auf den Zivilweg verwiesen und die Forderung von CHF 500.00 betreffend den Bezug von Postcheck Nr. X vom 25. September 2008 werde zufolge bereits erfolgter Einstellung abgewiesen. Ferner wurde festgehalten, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'335.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, von der Beurteilten zu tragen seien. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.