36 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die beschlagnahmte Quittung über CHF 1'215.00 sowie der beschlagnahmte Zettel mit PIN-Code als Aktenbestandteil bei den Akten verblieben und das Kundenjournal C.____ an diese zurückgeschickt werde. Ferner werde die Beurteilte dazu verurteilt, D.____, vertreten durch A.____, insgesamt CHF 19'022.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2008 zu bezahlen (für die im Zeitraum vom 29. September 2008 bis zum 10. November 2008 zu Lasten von deren Konto getätigten Bezüge, für den Kartenersatz von CHF 20.00 und die Gebühr von CHF 2.00).