{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f86324d3-2ea7-413a-98e1-b4bc6dbcd3e5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "8c63bef54959615cfc8e640f29cbf2c4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-204_2012-03-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a9192f6f-9954-430e-859d-e49e9182ad55", "Checksum": "08c787db4dfa4ce50992d86adc08c246"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 204", "460 2011 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:35", "Checksum": "ab980cb0cb5d562eb6a4dceb365e7f94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.03.2012 460 11 204 (460 2011 204)\nRegeste:\nDiebstahl etc.\n\nIII. Kosten\n1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgericht in der Höhe von\nCHF 3'700.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'500.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 200.00,\nCHF 3'300.00 zu Lasten der Berufungsklägerin sowie CHF 400.00 zu Lasten des Staates.\n\n2. Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft vom 30. Dezember 2011 wurde der Berufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Guido Ehrler bewilligt. Anlässlich der heutigen\nHauptverhandlung reichte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin seine Honorarnote vom\n6. März 2012 ein, welche einen Aufwand von 7.25 Stunden ausweist, wobei diese aufgrund\neines Fehlers um 165 Minuten zu reduzieren sei. Für die Reise nach Liestal werden sodann\nAuslagen in der Höhe von CHF 90.00 geltend gemacht, welche auf angemessene CHF 30.00\nzu reduzieren sind. Ferner sind für die heutige Hauptverhandlung 200 Minuten einzusetzen,\nweshalb dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'461.45 (inklusive Auslagen von CHF 51.45) zuzüglich\n8% Mehrwertsteuer von CHF 116.90, insgesamt somit CHF 1'578.35, aus der Gerichtskasse zu\nentrichten ist.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 5. September 2011, auszugsweise lautend:\n\n„1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 6. September 2010 des\nDiebstahls sowie des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig\nerklärt und verurteilt\n\nzu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen\nzu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,\n\nin Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB\n(teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 34 StGB, Art. 36 StGB,\nArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB\nsowie Art. 106 StGB.\n\n2. Die beschlagnahmte Quittung über Fr. 1'215.-- sowie der beschlagnahmte Zettel mit PIN-Code verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.\n\nDas Kundenjournal C.____ wird an diese zurückgeschickt.\n\n3. Die Beurteilte wird dazu verurteilt, D.____, vertreten durch\nA.____, insgesamt Fr. 19’022.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem\n22. Oktober 2008 zu bezahlen (für die im Zeitraum vom\n29. September 2008 bis zum 10. November 2008 zulasten von\nderen Konto getätigte Bezüge, für den Kartenersatz von Fr. 20.--\nund die Gebühr von 2.--). Die darüber hinausgehende Forderung\n(Zins vom 29. September 2008 bis 21. Oktober 2008) wird abgewiesen.\n\nDie Beurteilte wird dazu verurteilt, D.____, vertreten durch\nA.____, Fr. 226.25 (für die Goldkette mit Goldvreneli) zu bezahlen.\n\nDie übrigen Schadenersatzforderungen werden auf den Zivilweg\nverwiesen.\n\nDie Forderung in Höhe von Fr. 500.-- (Bezug Postcheck Nr. X\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvom 25. September 2008) wird zufolge bereits erfolgter Einstellung abgewiesen.\n\n4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'335.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von\nFr. 1'000.--.\n\nDie Beurteilte trägt die Verfahrenskosten.\n\nWird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt, wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt.“\n\nwird in teilweiser Gutheissung der Berufung in Ziff. 1 und 3 wie folgt\nabgeändert:\n\n„1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 6. September 2010 des\nmehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs\neiner Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und verurteilt\n\nzu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen\nzu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,\n\nin Anwendung von Art. 147 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22\nAbs. 1 StGB), Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB,\nArt. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.\n\n"}